AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SUPORTIS AG, Ludwigsburg

Stand: 27.03.2018

1. Geltung der Vertragsbedingungen

1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von SUPORTIS mit Unternehmen (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SUPORTIS AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Die Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Systeme und damit verbundener Leistungen, bzw. mit Abschluss eines Vertrags, als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Lizenzrechtliche Bestimmungen

2.1. Gegenstand eines abgeschlossenen Lizenzvertrages ist das zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrages beschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Lizenzschein aufgeführten Systeme der SUPORTIS AG gemäß den nachstehenden Bedingungen auf den im Lizenzschein näher bezeichneten Rechner- und Betriebssystemen zu nutzen.

2.2. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Systeme bekannt. Er hat zu prüfen, ob die Systeme seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Spezielle Anforderungen sind schriftlich zu formulieren.

2.3. Systeme im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die in dem Lizenzschein näher bezeichneten Computerprogramme, die dazugehörige Dokumentation in elektronischer Form, sowie sonstiges zugehöriges Material.

2.4. Der Kunde erwirbt mit Abschluss eines Lizenzvertrags weder Eigentums- noch Urheberrechte an den Produkten der SUPORTIS AG und anderen, ihm zur Erfüllung des Lizenzvertrages überlassenen Gegenständen.

3. Leistungen der SUPORTIS AG

3.1. Die SUPORTIS AG stellt dem Kunden die Systeme, wie im Lizenzschein vereinbart und in der technischen Dokumentation beschrieben, zur Verfügung.

3.2. Die Installation der Systeme, die Erstellung der Ablauffähigkeit und die Anpassung der Systeme an die Betriebsbedingungen gehören nicht zu den durch die SUPORTIS AG gem. Lizenzvertrag zu erbringenden Leistungen. Sie sind vom Kunden durchzuführen, oder können bei der SUPORTIS AG gesondert in Auftrag gegeben werden.

3.3. Entwicklungs- und Beratungsleistungen der SUPORTIS AG sind gesondert zu beauftragen. Die zu erbringenden Leistungen werden jeweils in separaten Leistungsbeschreibungen definiert.

3.4. SUPORTIS behält sich vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen zu ersetzen bzw. auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen einzusetzen.

4. Vertragsdauer

4.1. Die mit der SUPORTIS AG geschlossenen Verträge treten mit Ihrer Unterzeichnung in Kraft.

4.2. Soweit infolge höherer Gewalt die SUPORTIS AG an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag gehindert ist, wird sie für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrags notwendigen Zustand wieder herzustellen, von Ihrer Leistungspflicht entbunden. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, oder solche Ereignisse, die auch wenn sie vorhersehbar waren außerhalb des Einflussbereichs der SUPORTIS AG liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der SUPORTIS AG nicht verhindert werden können.

4.3. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines Vertrags alle ihm überlassenen Dokumentationen, technischen Informationen, Daten und sonstige Dokumente, sowie sämtliche Kopien, die durch ihn von den überlassenen Systemen im Ganzen oder einem Teil davon angefertigt wurden, der SUPORTIS AG zurückgeben oder zerstören, soweit er nicht aufgrund bestehender Gesetze zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Der Kunde wird der SUPORTIS AG eine entsprechend vorbereitete Erklärung unterschreiben und zukommen lassen.

5. Mitwirkung des Kunden

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, ein Testsystem zur Verfügung zu stellen, das die Bedingungen seiner Produktivumgebung wiedergibt, in der die überlassene Software eingesetzt werden soll, bzw. die Systeme, an denen die beauftragten Tätigkeiten durchzuführen sind, abgebildet werden.

5.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde hat der Kunde überlassene Systeme und ausgelieferte Software in der eigenen Testumgebung zu überprüfen und zu testen.

5.3. Stellt der Kunde kein Testsystem zur Verfügung haftet die SUPORTIS AG nicht für Datenverluste und/oder Produktionsausfälle beim Kunden, die aufgrund von Tätigkeiten in der Produktivumgebung des Kunden entstanden sind.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. Die Rechnungen der SUPORTIS AG sind sofort nach Erhalt zahlbar ohne Abzug.

6.3. Die SUPORTIS AG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Über die Art der Verrechnung wird die SUPORTIS AG den Kunden informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die SUPORTIS AG berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SUPORTIS AG über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck von einer Bank eingelöst wird.

6.5. Gerät der Kunde in Verzug, ist die SUPORTIS AG berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.

6.6. Eine Aufrechnung gegenüber der SUPORTIS AG kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen, oder von der SUPORTIS AG anerkannten Forderungen erfolgen.

6.7. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Kunden hat dieser für die bis dahin erbrachten Leistungen der SUPORTIS AG die volle Vergütung zu zahlen. Schäden, die der SUPORTIS AG infolge einer vorzeitigen, unberechtigten Beendigung des Vertrages entstehen, hat der Kunde zu tragen.

7. Vervielfältigungsrechte

7.1. Der Kunde darf die gelieferten Systeme vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung des Systems im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

7.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Systems zu kennzeichnen.

7.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Systems nach einem Totalausfall die regelmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, dürfen Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die angefertigten Sicherungskopien dürfen ausschließlich zu archivarischen Zwecken verwendet werden.

7.4. Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die gelieferten Systeme durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

7.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen insbesondere auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, dürfen nicht angefertigt werden.

7.6. Kommt der Kunde den vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht nach, haftet er der SUPORTIS AG für den hierdurch entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des üblichen Nutzungsentgelts, zuzüglich Umsatzsteuer.

8. Nutzungsumfang

8.1. Der zulässige Nutzungsumfang der gelieferten Systeme ergibt sich aus der dazugehörigen Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.

8.2. Alle Installationen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Kunden oder für Zwecke seiner Konzernunternehmen eingesetzt werden. Mandanten dürfen nur für eigene Zwecke oder für Zwecke der Konzernunternehmen angelegt werden.

8.3. Die Produkte dürfen ausschließlich zum Zwecke der Bearbeitung solcher Geschäftsvorfälle eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Kunden stehen.

8.4. Application Service Providing ist dem Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht gestattet.

8.5. Zu einer weitergehenden Nutzung der Systeme, insbesondere zu einer Nutzung auf einer anderen Rechnereinheit oder einem anderen Betriebssystem, bedarf der Kunde einer zusätzlichen Einräumung von Rechten durch die SUPORTIS AG.

8.6. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Systeme der SUPORTIS AG in irgendeiner Weise zu verändern, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich von der SUPORTIS AG genehmigt wird. Die einzig zulässigen, der SUPORTIS AG bekannt zu gebenden Ausnahmen hiervon sind Änderungen zur Beseitigung von Fehlern. Auf die Bestimmungen der Ziff. 9.16 wird verwiesen.

8.7. Kennzeichnungen, Copyright Vermerke und Eigentumsangaben der SUPORTIS AG an den Systemen dürfen weder entfernt, noch verändert werden.

8.8. Der Kunde verpflichtet sich, die Systeme der SUPORTIS AG nicht zu disassemblieren und nicht disassemblieren zu lassen.

9. Mangelbeseitigungsansprüche

9.1. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die lizenzierten Systeme nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweisen, oder nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sind.

9.2. Auf Rechtsmängel finden die folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Auf Ziff. 10 wird verwiesen.

9.3. Die SUPORTIS AG stellt sicher, dass der Datenträger, auf denen die zur Verfügung gestellten Systeme aufgezeichnet sind, fehlerfrei sind und unter normalen Betriebsbedingungen bei fachgerechtem Umgang für die vorgesehenen Zwecke eingesetzt werden können.

9.4. Der Kunde hat seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Er hat die SUPORTIS AG unverzüglich und schriftlich mittels eingeschriebenem Brief über Mängel an den übergebenen Systemen zu informieren.

9.5. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die überlassenen Systeme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse und Maßnahmen u. ä.

9.6. Die SUPORTIS AG behebt binnen angemessener Frist Systemmängel, die der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Systeme schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt.

9.7. Voraussetzung für Mangelbeseitigungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit bzw. Feststellbarkeit des Mangels.

9.8. Kann bei einer Überprüfung der Systeme der Mangel nicht festgestellt werden und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel der Systeme vorlag, trägt die Kosten der Überprüfung gem. der jeweils aktuellen Preisliste der Kunde. Dieses insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch der Systeme oder dem Vorliegen sonstiger, von der SUPORTIS AG nicht zu vertretenden Störungen.

9.9. Die Mangelbeseitigung kann sowohl durch telefonische, als auch durch schriftliche oder durch elektronische Handlungen der SUPORTIS AG erfolgen.

9.10. Die Suportis AG kann der Mangelbeseitigung auch durch zur Verfügung stellen einer anderen Programmversion nachkommen.

9.11. Ist die SUPORTIS AG mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, der SUPORTIS AG eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die SUPORTIS AG auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.12. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzungen durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die SUPORTIS AG die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.

9.13. Die Nacherfüllung gilt nicht schon als mit dem zweiten Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen. Vielmehr steht der SUPORTIS AG während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.

9.14. Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Rechner- und Personalkapazitäten sind unentgeltlich durch den Kunden zur Verfügung zu stellen.

9.15. Die Mangelbeseitigungspflicht der SUPORTIS AG entfällt, wenn die Systeme auf anderen, als im Lizenzschein vorgesehenen Rechner- und Betriebssystemen genutzt werden.

9.16. Die SUPORTIS AG übernimmt keine Gewähr für Systeme, die durch den Kunden oder in seinem Auftrag durch Dritte unberechtigt verändert oder bearbeitet worden sind. Beruht ein Fehler auf einer Programmänderung oder Programmerweiterung, ist die SUPORTIS AG nicht zur Beseitigung verpflichtet.

9.17. Programmanpassungen, die infolge von Änderungen herstellergebundener Basis-Software außerhalb der vom SUPORTIS-System vorgesehenen Systemumgebung erforderlich werden, gehen nicht zu Lasten der SUPORTIS AG.

9.18. Werden beim Kunden Mängel der Systeme beobachtet, die nur vereinzelt auftreten oder die bei anderen, vergleichbaren Installationen nicht aufgetreten sind, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass es sich um Mängel der gelieferten Systeme handelt und nicht um umgebungsspezifische Unverträglichkeitseinflüsse bzw. eine fehlerhafte Handhabung der Systeme durch den Kunden. Liegt danach kein Mangel des Systems vor, kann die SUPORTIS AG die Erstattung der durch die Prüfung entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.

9.19. Im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist die SUPORTIS AG berechtigt, für die vom Kunden gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Systeme in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Systeme ermittelt. Für die Beeinträchtigung der Nutzung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, ist ein angemessener Abzug von der Nutzungsentschädigung vorzusehen.

10. Rechtsmängel

10.1. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam durch die SUPORTIS AG eingeräumt werden können.

10.2. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegenüber dem Kunden aufgrund der Nutzung der Systeme geltend, wird der Kunde die SUPORTIS AG hierüber unverzüglich informieren und dem Kunden soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Die SUPORTIS AG wird dem Kunden jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird die SUPORTIS AG dem Kunden sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Systeme zur Verfügung stellen.

10.3. Soweit Rechte Dritter verletzt sind kann die SUPORTIS AG nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des jeweiligen Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden unwesentlichen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden unwesentlichen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

10.4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. 9, 11, bei Rechtsmängeln entsprechend.

11. Haftung

11.1. Die Haftung der SUPORTIS AG ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dem der Kunde bei Abschluss des Vertrags aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

11.2. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht für solche Schäden, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig durch der SUPORTIS AG zurechenbare Handlungen verursacht worden sind.

11.3. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung durch der SUPORTIS AG zurechenbare Handlungen der Höhe nach unbegrenzt.

11.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

11.5. Kommt es bei der Anwendung überlassener Systeme zu Datenverlusten beim Kunden, haftet die SUPORTIS AG für von ihr zu vertretende Schäden nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

12. Vertraulichkeitsvereinbarung

12.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei und deren Kunden, z. B. technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Art, vertraulich zu behandeln.

12.2. Weder während der Dauer, noch nach Beendigung der Zusammenarbeit dürfen bekannt gewordene Kenntnisse ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei verwertet, genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit es sich hierbei nicht um allgemein bekannte und für jeden zugängliche Informationen handelt.

12.3. Die Nutzung bekannt gewordener Informationen ist auf den für die Durchführung der die Parteien bindenden Verträge unbedingt notwendigen Gebrauch beschränkt.

12.4. Die Vertragspartner werden ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung zur Vertraulichkeit auferlegen.

13. Installationsverzeichnis

Die SUPORTIS AG ist berechtigt, den Kunden in einem Installationsverzeichnis zu führen und dieses für Referenz- und Akquisitionszwecke zu verwenden.

14. Software-Pflege

14.1. Die Pflege der Systeme umfasst die im jeweils aktuellsten Pflegevertrag näher bezeichneten Leistungen. Die SUPORTIS AG kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Pflegevertrag auch Dritter bedienen.

14.2. Soweit durch die SUPORTIS AG angebotene Systemerweiterungen selbstständige Programmfunktionen enthalten und in der jeweils aktuellen Preisliste der SUPORTIS AG als selbstständiges System geführt werden, zählen diese Systemwechsel nicht zu den Leistungen, die im Rahmen des Pflegevertrags erbracht werden.

14.3. Die Installation von Systemen auf einer Rechenanlage und die ggf. notwendigen Anpassungen sind durch den Kunden vorzunehmen.

14.4. Der Pflegevertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Pflegevertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Pflegejahres schriftlich per Einschreiben/Rückschein durch eine der Parteien gekündigt wird.

14.5. Die Mindestlaufzeit des Pflegevertrags beträgt, unter Beachtung der Regelung in Ziff. 14.4. ein Jahr ab Auslieferung der Systeme.

14.6. Die Pflegegebühr ergibt sich aus dem Pflegeschein. Die Pflegegebühr ist jeweils zu Beginn eines Pflegejahres für das gesamte Jahr fällig, erstmals mit Unterzeichnung des diesen zugrunde liegenden Pflegevertrages. Im Jahr des Vertragsbeginns ist die Pflegegebühr entsprechend anteilig zu zahlen.

14.7. Die Suportis AG wird die Gebühren den allgemeinen Preissteigerungen anpassen. Dem Kunden werden Preisänderungen mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Bei einer Erhöhung der Gebühren um mehr als 10% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des laufenden Berechnungszeitraums zu kündigen.

14.8. Im Übrigen gelten für die Software-Pflege die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen entsprechend.

15. Software-Miete

15.1. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist in einem separaten Mietvertrag geregelt. Gegenstand des Mietvertrags ist das auf die Laufzeit des Mietvertrags begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Mietschein aufgeführten System der SUPORTIS AG gemäß den vertraglichen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den in dem Mietschein näher bezeichneten Rechner- und Betriebssystemen zu nutzen.

15.2. Die Installation der Systeme, die Erstellung der Ablauffähigkeit und die Anpassung der Systeme an die Betriebsbedingungen des Mieters gehören nicht zu den durch die SUPORTIS AG zu erbringenden Leistungen. Sie sind vom Mieter durchzuführen, oder können bei der SUPORTIS AG gesondert in Auftrag gegeben werden.

15.3. Der Mietvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

15.4. Der Mietzins für die überlassenen Systeme ergibt sich aus dem Mietschein. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

15.5. Der Mietzins ist quartalsweise im Voraus durch den Mieter zu entrichten. Der Mietzins hat jeweils am ersten Werktag eines Quartals auf einem von der SUPORTIS AG zu benennenden Konto einzugehen. Der Mieter wird den Vermieter ermächtigen, den Mietzins zuzüglich Umsatzsteuer im Lastschrift-Einzugsverfahren einzuziehen. Der Mieter wird für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen. Kosten, die der SUPORTIS AG durch die mangelnde Deckung des Kontos des Mieters entstehen, hat dieser zu tragen. Die SUPORTIS AG ist berechtigt, die in Folge mangelnder Deckung entstandenen Kosten vom Konto des Mieters abzubuchen.

15.6. Die verschuldungsunabhängige Haftung der SUPORTIS AG für bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen Fehler nach § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen und Ergänzungen der die Vertragsparteien bindenden Verträge sowie der Anlagen zu diesen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.2. Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

16.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort der SUPORTIS AG für die sich aus den Verträgen ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten ist die Wilhelm-Bleyle-Straße 7-9, 71636 Ludwigsburg, Telefon 07141 1410921, Telefax 07141 14109900, info@suportis.com, www.suportis.com

16.4. Die sich aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ergebenden Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Entstehung geltend zu machen.

16.5. Die Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vertragspartners.

16.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten die Parteien feststellen, dass in dem Vertrag eine Lücke ist, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten. Diese soll, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall über eine wirksame oder durchführbare Bestimmung oder eine Bestimmung zum Ausfüllen der Lücke einigen, die wirtschaftlich dem Sinn und Zweck des Vertrags am nächsten kommt, den die Parteien bei Unterzeichnung angestrebt haben.

1. Geltung der Vertragsbedingungen

1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von SUPORTIS mit Unternehmen (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SUPORTIS AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Die Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Systeme und damit verbundener Leistungen, bzw. mit Abschluss eines Vertrags, als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Lizenzrechtliche Bestimmungen

2.1. Gegenstand eines abgeschlossenen Lizenzvertrages ist das zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrages beschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Lizenzschein aufgeführten Systeme der SUPORTIS AG gemäß den nachstehenden Bedingungen auf den im Lizenzschein näher bezeichneten Rechner- und Betriebssystemen zu nutzen.

2.2. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Systeme bekannt. Er hat zu prüfen, ob die Systeme seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Spezielle Anforderungen sind schriftlich zu formulieren.

2.3. Systeme im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die in dem Lizenzschein näher bezeichneten Computerprogramme, die dazugehörige Dokumentation in elektronischer Form, sowie sonstiges zugehöriges Material.

2.4. Der Kunde erwirbt mit Abschluss eines Lizenzvertrags weder Eigentums- noch Urheberrechte an den Produkten der SUPORTIS AG und anderen, ihm zur Erfüllung des Lizenzvertrages überlassenen Gegenständen.

3. Leistungen der SUPORTIS AG

3.1. Die SUPORTIS AG stellt dem Kunden die Systeme, wie im Lizenzschein vereinbart und in der technischen Dokumentation beschrieben, zur Verfügung.

3.2. Die Installation der Systeme, die Erstellung der Ablauffähigkeit und die Anpassung der Systeme an die Betriebsbedingungen gehören nicht zu den durch die SUPORTIS AG gem. Lizenzvertrag zu erbringenden Leistungen. Sie sind vom Kunden durchzuführen, oder können bei der SUPORTIS AG gesondert in Auftrag gegeben werden.

3.3. Entwicklungs- und Beratungsleistungen der SUPORTIS AG sind gesondert zu beauftragen. Die zu erbringenden Leistungen werden jeweils in separaten Leistungsbeschreibungen definiert.

3.4. SUPORTIS behält sich vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen zu ersetzen bzw. auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen einzusetzen.

4. Vertragsdauer

4.1. Die mit der SUPORTIS AG geschlossenen Verträge treten mit Ihrer Unterzeichnung in Kraft.

4.2. Soweit infolge höherer Gewalt die SUPORTIS AG an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag gehindert ist, wird sie für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrags notwendigen Zustand wieder herzustellen, von Ihrer Leistungspflicht entbunden. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, oder solche Ereignisse, die auch wenn sie vorhersehbar waren außerhalb des Einflussbereichs der SUPORTIS AG liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der SUPORTIS AG nicht verhindert werden können.

4.3. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines Vertrags alle ihm überlassenen Dokumentationen, technischen Informationen, Daten und sonstige Dokumente, sowie sämtliche Kopien, die durch ihn von den überlassenen Systemen im Ganzen oder einem Teil davon angefertigt wurden, der SUPORTIS AG zurückgeben oder zerstören, soweit er nicht aufgrund bestehender Gesetze zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Der Kunde wird der SUPORTIS AG eine entsprechend vorbereitete Erklärung unterschreiben und zukommen lassen.

5. Mitwirkung des Kunden

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, ein Testsystem zur Verfügung zu stellen, das die Bedingungen seiner Produktivumgebung wiedergibt, in der die überlassene Software eingesetzt werden soll, bzw. die Systeme, an denen die beauftragten Tätigkeiten durchzuführen sind, abgebildet werden.

5.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde hat der Kunde überlassene Systeme und ausgelieferte Software in der eigenen Testumgebung zu überprüfen und zu testen.

5.3. Stellt der Kunde kein Testsystem zur Verfügung haftet die SUPORTIS AG nicht für Datenverluste und/oder Produktionsausfälle beim Kunden, die aufgrund von Tätigkeiten in der Produktivumgebung des Kunden entstanden sind.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. Die Rechnungen der SUPORTIS AG sind sofort nach Erhalt zahlbar ohne Abzug.

6.3. Die SUPORTIS AG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Über die Art der Verrechnung wird die SUPORTIS AG den Kunden informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die SUPORTIS AG berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SUPORTIS AG über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck von einer Bank eingelöst wird.

6.5. Gerät der Kunde in Verzug, ist die SUPORTIS AG berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.

6.6. Eine Aufrechnung gegenüber der SUPORTIS AG kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen, oder von der SUPORTIS AG anerkannten Forderungen erfolgen.

6.7. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Kunden hat dieser für die bis dahin erbrachten Leistungen der SUPORTIS AG die volle Vergütung zu zahlen. Schäden, die der SUPORTIS AG infolge einer vorzeitigen, unberechtigten Beendigung des Vertrages entstehen, hat der Kunde zu tragen.

7. Vervielfältigungsrechte

7.1. Der Kunde darf die gelieferten Systeme vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung des Systems im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

7.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Systems zu kennzeichnen.

7.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Systems nach einem Totalausfall die regelmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, dürfen Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die angefertigten Sicherungskopien dürfen ausschließlich zu archivarischen Zwecken verwendet werden.

7.4. Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die gelieferten Systeme durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

7.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen insbesondere auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, dürfen nicht angefertigt werden.

7.6. Kommt der Kunde den vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht nach, haftet er der SUPORTIS AG für den hierdurch entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des üblichen Nutzungsentgelts, zuzüglich Umsatzsteuer.

8. Nutzungsumfang

8.1. Der zulässige Nutzungsumfang der gelieferten Systeme ergibt sich aus der dazugehörigen Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.

8.2. Alle Installationen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Kunden oder für Zwecke seiner Konzernunternehmen eingesetzt werden. Mandanten dürfen nur für eigene Zwecke oder für Zwecke der Konzernunternehmen angelegt werden.

8.3. Die Produkte dürfen ausschließlich zum Zwecke der Bearbeitung solcher Geschäftsvorfälle eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Kunden stehen.

8.4. Application Service Providing ist dem Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht gestattet.

8.5. Zu einer weitergehenden Nutzung der Systeme, insbesondere zu einer Nutzung auf einer anderen Rechnereinheit oder einem anderen Betriebssystem, bedarf der Kunde einer zusätzlichen Einräumung von Rechten durch die SUPORTIS AG.

8.6. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Systeme der SUPORTIS AG in irgendeiner Weise zu verändern, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich von der SUPORTIS AG genehmigt wird. Die einzig zulässigen, der SUPORTIS AG bekannt zu gebenden Ausnahmen hiervon sind Änderungen zur Beseitigung von Fehlern. Auf die Bestimmungen der Ziff. 9.16 wird verwiesen.

8.7. Kennzeichnungen, Copyright Vermerke und Eigentumsangaben der SUPORTIS AG an den Systemen dürfen weder entfernt, noch verändert werden.

8.8. Der Kunde verpflichtet sich, die Systeme der SUPORTIS AG nicht zu disassemblieren und nicht disassemblieren zu lassen.

9. Mangelbeseitigungsansprüche

9.1. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die lizenzierten Systeme nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweisen, oder nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sind.

9.2. Auf Rechtsmängel finden die folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Auf Ziff. 10 wird verwiesen.

9.3. Die SUPORTIS AG stellt sicher, dass der Datenträger, auf denen die zur Verfügung gestellten Systeme aufgezeichnet sind, fehlerfrei sind und unter normalen Betriebsbedingungen bei fachgerechtem Umgang für die vorgesehenen Zwecke eingesetzt werden können.

9.4. Der Kunde hat seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Er hat die SUPORTIS AG unverzüglich und schriftlich mittels eingeschriebenem Brief über Mängel an den übergebenen Systemen zu informieren.

9.5. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die überlassenen Systeme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse und Maßnahmen u. ä.

9.6. Die SUPORTIS AG behebt binnen angemessener Frist Systemmängel, die der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Systeme schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt.

9.7. Voraussetzung für Mangelbeseitigungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit bzw. Feststellbarkeit des Mangels.

9.8. Kann bei einer Überprüfung der Systeme der Mangel nicht festgestellt werden und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel der Systeme vorlag, trägt die Kosten der Überprüfung gem. der jeweils aktuellen Preisliste der Kunde. Dieses insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch der Systeme oder dem Vorliegen sonstiger, von der SUPORTIS AG nicht zu vertretenden Störungen.

9.9. Die Mangelbeseitigung kann sowohl durch telefonische, als auch durch schriftliche oder durch elektronische Handlungen der SUPORTIS AG erfolgen.

9.10. Die Suportis AG kann der Mangelbeseitigung auch durch zur Verfügung stellen einer anderen Programmversion nachkommen.

9.11. Ist die SUPORTIS AG mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, der SUPORTIS AG eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die SUPORTIS AG auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.12. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzungen durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die SUPORTIS AG die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.

9.13. Die Nacherfüllung gilt nicht schon als mit dem zweiten Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen. Vielmehr steht der SUPORTIS AG während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.

9.14. Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Rechner- und Personalkapazitäten sind unentgeltlich durch den Kunden zur Verfügung zu stellen.

9.15. Die Mangelbeseitigungspflicht der SUPORTIS AG entfällt, wenn die Systeme auf anderen, als im Lizenzschein vorgesehenen Rechner- und Betriebssystemen genutzt werden.

9.16. Die SUPORTIS AG übernimmt keine Gewähr für Systeme, die durch den Kunden oder in seinem Auftrag durch Dritte unberechtigt verändert oder bearbeitet worden sind. Beruht ein Fehler auf einer Programmänderung oder Programmerweiterung, ist die SUPORTIS AG nicht zur Beseitigung verpflichtet.

9.17. Programmanpassungen, die infolge von Änderungen herstellergebundener Basis-Software außerhalb der vom SUPORTIS-System vorgesehenen Systemumgebung erforderlich werden, gehen nicht zu Lasten der SUPORTIS AG.

9.18. Werden beim Kunden Mängel der Systeme beobachtet, die nur vereinzelt auftreten oder die bei anderen, vergleichbaren Installationen nicht aufgetreten sind, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass es sich um Mängel der gelieferten Systeme handelt und nicht um umgebungsspezifische Unverträglichkeitseinflüsse bzw. eine fehlerhafte Handhabung der Systeme durch den Kunden. Liegt danach kein Mangel des Systems vor, kann die SUPORTIS AG die Erstattung der durch die Prüfung entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.

9.19. Im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist die SUPORTIS AG berechtigt, für die vom Kunden gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Systeme in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Systeme ermittelt. Für die Beeinträchtigung der Nutzung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, ist ein angemessener Abzug von der Nutzungsentschädigung vorzusehen.

10. Rechtsmängel

10.1. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam durch die SUPORTIS AG eingeräumt werden können.

10.2. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegenüber dem Kunden aufgrund der Nutzung der Systeme geltend, wird der Kunde die SUPORTIS AG hierüber unverzüglich informieren und dem Kunden soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Die SUPORTIS AG wird dem Kunden jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird die SUPORTIS AG dem Kunden sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Systeme zur Verfügung stellen.

10.3. Soweit Rechte Dritter verletzt sind kann die SUPORTIS AG nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des jeweiligen Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden unwesentlichen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden unwesentlichen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

10.4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. 9, 11, bei Rechtsmängeln entsprechend.

11. Haftung

11.1. Die Haftung der SUPORTIS AG ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dem der Kunde bei Abschluss des Vertrags aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

11.2. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht für solche Schäden, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig durch der SUPORTIS AG zurechenbare Handlungen verursacht worden sind.

11.3. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung durch der SUPORTIS AG zurechenbare Handlungen der Höhe nach unbegrenzt.

11.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

11.5. Kommt es bei der Anwendung überlassener Systeme zu Datenverlusten beim Kunden, haftet die SUPORTIS AG für von ihr zu vertretende Schäden nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

12. Vertraulichkeitsvereinbarung

12.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei und deren Kunden, z. B. technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Art, vertraulich zu behandeln.

12.2. Weder während der Dauer, noch nach Beendigung der Zusammenarbeit dürfen bekannt gewordene Kenntnisse ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei verwertet, genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit es sich hierbei nicht um allgemein bekannte und für jeden zugängliche Informationen handelt.

12.3. Die Nutzung bekannt gewordener Informationen ist auf den für die Durchführung der die Parteien bindenden Verträge unbedingt notwendigen Gebrauch beschränkt.

12.4. Die Vertragspartner werden ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung zur Vertraulichkeit auferlegen.

13. Installationsverzeichnis

Die SUPORTIS AG ist berechtigt, den Kunden in einem Installationsverzeichnis zu führen und dieses für Referenz- und Akquisitionszwecke zu verwenden.

14. Software-Pflege

14.1. Die Pflege der Systeme umfasst die im jeweils aktuellsten Pflegevertrag näher bezeichneten Leistungen. Die SUPORTIS AG kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Pflegevertrag auch Dritter bedienen.

14.2. Soweit durch die SUPORTIS AG angebotene Systemerweiterungen selbstständige Programmfunktionen enthalten und in der jeweils aktuellen Preisliste der SUPORTIS AG als selbstständiges System geführt werden, zählen diese Systemwechsel nicht zu den Leistungen, die im Rahmen des Pflegevertrags erbracht werden.

14.3. Die Installation von Systemen auf einer Rechenanlage und die ggf. notwendigen Anpassungen sind durch den Kunden vorzunehmen.

14.4. Der Pflegevertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Pflegevertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Pflegejahres schriftlich per Einschreiben/Rückschein durch eine der Parteien gekündigt wird.

14.5. Die Mindestlaufzeit des Pflegevertrags beträgt, unter Beachtung der Regelung in Ziff. 14.4. ein Jahr ab Auslieferung der Systeme.

14.6. Die Pflegegebühr ergibt sich aus dem Pflegeschein. Die Pflegegebühr ist jeweils zu Beginn eines Pflegejahres für das gesamte Jahr fällig, erstmals mit Unterzeichnung des diesen zugrunde liegenden Pflegevertrages. Im Jahr des Vertragsbeginns ist die Pflegegebühr entsprechend anteilig zu zahlen.

14.7. Die Suportis AG wird die Gebühren den allgemeinen Preissteigerungen anpassen. Dem Kunden werden Preisänderungen mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Bei einer Erhöhung der Gebühren um mehr als 10% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des laufenden Berechnungszeitraums zu kündigen.

14.8. Im Übrigen gelten für die Software-Pflege die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen entsprechend.

15. Software-Miete

15.1. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist in einem separaten Mietvertrag geregelt. Gegenstand des Mietvertrags ist das auf die Laufzeit des Mietvertrags begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Mietschein aufgeführten System der SUPORTIS AG gemäß den vertraglichen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den in dem Mietschein näher bezeichneten Rechner- und Betriebssystemen zu nutzen.

15.2. Die Installation der Systeme, die Erstellung der Ablauffähigkeit und die Anpassung der Systeme an die Betriebsbedingungen des Mieters gehören nicht zu den durch die SUPORTIS AG zu erbringenden Leistungen. Sie sind vom Mieter durchzuführen, oder können bei der SUPORTIS AG gesondert in Auftrag gegeben werden.

15.3. Der Mietvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

15.4. Der Mietzins für die überlassenen Systeme ergibt sich aus dem Mietschein. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

15.5. Der Mietzins ist quartalsweise im Voraus durch den Mieter zu entrichten. Der Mietzins hat jeweils am ersten Werktag eines Quartals auf einem von der SUPORTIS AG zu benennenden Konto einzugehen. Der Mieter wird den Vermieter ermächtigen, den Mietzins zuzüglich Umsatzsteuer im Lastschrift-Einzugsverfahren einzuziehen. Der Mieter wird für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen. Kosten, die der SUPORTIS AG durch die mangelnde Deckung des Kontos des Mieters entstehen, hat dieser zu tragen. Die SUPORTIS AG ist berechtigt, die in Folge mangelnder Deckung entstandenen Kosten vom Konto des Mieters abzubuchen.

15.6. Die verschuldungsunabhängige Haftung der SUPORTIS AG für bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen Fehler nach § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen und Ergänzungen der die Vertragsparteien bindenden Verträge sowie der Anlagen zu diesen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.2. Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

16.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort der SUPORTIS AG für die sich aus den Verträgen ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten ist die Wilhelm-Bleyle-Straße 7-9, 71636 Ludwigsburg, Telefon 07141 1410921, Telefax 07141 14109900, info@suportis.com, www.suportis.com

16.4. Die sich aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ergebenden Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Entstehung geltend zu machen.

16.5. Die Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vertragspartners.

16.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten die Parteien feststellen, dass in dem Vertrag eine Lücke ist, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten. Diese soll, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall über eine wirksame oder durchführbare Bestimmung oder eine Bestimmung zum Ausfüllen der Lücke einigen, die wirtschaftlich dem Sinn und Zweck des Vertrags am nächsten kommt, den die Parteien bei Unterzeichnung angestrebt haben.

1. Geltung der Vertragsbedingungen

1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von SUPORTIS mit Unternehmen (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SUPORTIS AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Die Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Systeme und damit verbundener Leistungen, bzw. mit Abschluss eines Vertrags, als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Lizenzrechtliche Bestimmungen

2.1. Gegenstand eines abgeschlossenen Lizenzvertrages ist das zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrages beschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Lizenzschein aufgeführten Systeme der SUPORTIS AG gemäß den nachstehenden Bedingungen auf den im Lizenzschein näher bezeichneten Rechner- und Betriebssystemen zu nutzen.

2.2. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Systeme bekannt. Er hat zu prüfen, ob die Systeme seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Spezielle Anforderungen sind schriftlich zu formulieren.

2.3. Systeme im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die in dem Lizenzschein näher bezeichneten Computerprogramme, die dazugehörige Dokumentation in elektronischer Form, sowie sonstiges zugehöriges Material.

2.4. Der Kunde erwirbt mit Abschluss eines Lizenzvertrags weder Eigentums- noch Urheberrechte an den Produkten der SUPORTIS AG und anderen, ihm zur Erfüllung des Lizenzvertrages überlassenen Gegenständen.

3. Leistungen der SUPORTIS AG

3.1. Die SUPORTIS AG stellt dem Kunden die Systeme, wie im Lizenzschein vereinbart und in der technischen Dokumentation beschrieben, zur Verfügung.

3.2. Die Installation der Systeme, die Erstellung der Ablauffähigkeit und die Anpassung der Systeme an die Betriebsbedingungen gehören nicht zu den durch die SUPORTIS AG gem. Lizenzvertrag zu erbringenden Leistungen. Sie sind vom Kunden durchzuführen, oder können bei der SUPORTIS AG gesondert in Auftrag gegeben werden.

3.3. Entwicklungs- und Beratungsleistungen der SUPORTIS AG sind gesondert zu beauftragen. Die zu erbringenden Leistungen werden jeweils in separaten Leistungsbeschreibungen definiert.

3.4. SUPORTIS behält sich vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen zu ersetzen bzw. auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen einzusetzen.

4. Vertragsdauer

4.1. Die mit der SUPORTIS AG geschlossenen Verträge treten mit Ihrer Unterzeichnung in Kraft.

4.2. Soweit infolge höherer Gewalt die SUPORTIS AG an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag gehindert ist, wird sie für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrags notwendigen Zustand wieder herzustellen, von Ihrer Leistungspflicht entbunden. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, oder solche Ereignisse, die auch wenn sie vorhersehbar waren außerhalb des Einflussbereichs der SUPORTIS AG liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der SUPORTIS AG nicht verhindert werden können.

4.3. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines Vertrags alle ihm überlassenen Dokumentationen, technischen Informationen, Daten und sonstige Dokumente, sowie sämtliche Kopien, die durch ihn von den überlassenen Systemen im Ganzen oder einem Teil davon angefertigt wurden, der SUPORTIS AG zurückgeben oder zerstören, soweit er nicht aufgrund bestehender Gesetze zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Der Kunde wird der SUPORTIS AG eine entsprechend vorbereitete Erklärung unterschreiben und zukommen lassen.

5. Mitwirkung des Kunden

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, ein Testsystem zur Verfügung zu stellen, das die Bedingungen seiner Produktivumgebung wiedergibt, in der die überlassene Software eingesetzt werden soll, bzw. die Systeme, an denen die beauftragten Tätigkeiten durchzuführen sind, abgebildet werden.

5.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde hat der Kunde überlassene Systeme und ausgelieferte Software in der eigenen Testumgebung zu überprüfen und zu testen.

5.3. Stellt der Kunde kein Testsystem zur Verfügung haftet die SUPORTIS AG nicht für Datenverluste und/oder Produktionsausfälle beim Kunden, die aufgrund von Tätigkeiten in der Produktivumgebung des Kunden entstanden sind.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. Die Rechnungen der SUPORTIS AG sind sofort nach Erhalt zahlbar ohne Abzug.

6.3. Die SUPORTIS AG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Über die Art der Verrechnung wird die SUPORTIS AG den Kunden informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die SUPORTIS AG berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SUPORTIS AG über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck von einer Bank eingelöst wird.

6.5. Gerät der Kunde in Verzug, ist die SUPORTIS AG berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.

6.6. Eine Aufrechnung gegenüber der SUPORTIS AG kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen, oder von der SUPORTIS AG anerkannten Forderungen erfolgen.

6.7. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Kunden hat dieser für die bis dahin erbrachten Leistungen der SUPORTIS AG die volle Vergütung zu zahlen. Schäden, die der SUPORTIS AG infolge einer vorzeitigen, unberechtigten Beendigung des Vertrages entstehen, hat der Kunde zu tragen.

7. Vervielfältigungsrechte

7.1. Der Kunde darf die gelieferten Systeme vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung des Systems im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

7.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Systems zu kennzeichnen.

7.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Systems nach einem Totalausfall die regelmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, dürfen Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die angefertigten Sicherungskopien dürfen ausschließlich zu archivarischen Zwecken verwendet werden.

7.4. Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die gelieferten Systeme durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

7.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen insbesondere auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, dürfen nicht angefertigt werden.

7.6. Kommt der Kunde den vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht nach, haftet er der SUPORTIS AG für den hierdurch entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des üblichen Nutzungsentgelts, zuzüglich Umsatzsteuer.

8. Nutzungsumfang

8.1. Der zulässige Nutzungsumfang der gelieferten Systeme ergibt sich aus der dazugehörigen Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.

8.2. Alle Installationen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Kunden oder für Zwecke seiner Konzernunternehmen eingesetzt werden. Mandanten dürfen nur für eigene Zwecke oder für Zwecke der Konzernunternehmen angelegt werden.

8.3. Die Produkte dürfen ausschließlich zum Zwecke der Bearbeitung solcher Geschäftsvorfälle eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Kunden stehen.

8.4. Application Service Providing ist dem Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht gestattet.

8.5. Zu einer weitergehenden Nutzung der Systeme, insbesondere zu einer Nutzung auf einer anderen Rechnereinheit oder einem anderen Betriebssystem, bedarf der Kunde einer zusätzlichen Einräumung von Rechten durch die SUPORTIS AG.

8.6. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Systeme der SUPORTIS AG in irgendeiner Weise zu verändern, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich von der SUPORTIS AG genehmigt wird. Die einzig zulässigen, der SUPORTIS AG bekannt zu gebenden Ausnahmen hiervon sind Änderungen zur Beseitigung von Fehlern. Auf die Bestimmungen der Ziff. 9.16 wird verwiesen.

8.7. Kennzeichnungen, Copyright Vermerke und Eigentumsangaben der SUPORTIS AG an den Systemen dürfen weder entfernt, noch verändert werden.

8.8. Der Kunde verpflichtet sich, die Systeme der SUPORTIS AG nicht zu disassemblieren und nicht disassemblieren zu lassen.

9. Mangelbeseitigungsansprüche

9.1. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die lizenzierten Systeme nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweisen, oder nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sind.

9.2. Auf Rechtsmängel finden die folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Auf Ziff. 10 wird verwiesen.

9.3. Die SUPORTIS AG stellt sicher, dass der Datenträger, auf denen die zur Verfügung gestellten Systeme aufgezeichnet sind, fehlerfrei sind und unter normalen Betriebsbedingungen bei fachgerechtem Umgang für die vorgesehenen Zwecke eingesetzt werden können.

9.4. Der Kunde hat seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Er hat die SUPORTIS AG unverzüglich und schriftlich mittels eingeschriebenem Brief über Mängel an den übergebenen Systemen zu informieren.

9.5. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die überlassenen Systeme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse und Maßnahmen u. ä.

9.6. Die SUPORTIS AG behebt binnen angemessener Frist Systemmängel, die der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Systeme schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt.

9.7. Voraussetzung für Mangelbeseitigungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit bzw. Feststellbarkeit des Mangels.

9.8. Kann bei einer Überprüfung der Systeme der Mangel nicht festgestellt werden und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel der Systeme vorlag, trägt die Kosten der Überprüfung gem. der jeweils aktuellen Preisliste der Kunde. Dieses insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch der Systeme oder dem Vorliegen sonstiger, von der SUPORTIS AG nicht zu vertretenden Störungen.

9.9. Die Mangelbeseitigung kann sowohl durch telefonische, als auch durch schriftliche oder durch elektronische Handlungen der SUPORTIS AG erfolgen.

9.10. Die Suportis AG kann der Mangelbeseitigung auch durch zur Verfügung stellen einer anderen Programmversion nachkommen.

9.11. Ist die SUPORTIS AG mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, der SUPORTIS AG eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die SUPORTIS AG auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.12. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzungen durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die SUPORTIS AG die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.

9.13. Die Nacherfüllung gilt nicht schon als mit dem zweiten Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen. Vielmehr steht der SUPORTIS AG während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.

9.14. Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Rechner- und Personalkapazitäten sind unentgeltlich durch den Kunden zur Verfügung zu stellen.

9.15. Die Mangelbeseitigungspflicht der SUPORTIS AG entfällt, wenn die Systeme auf anderen, als im Lizenzschein vorgesehenen Rechner- und Betriebssystemen genutzt werden.

9.16. Die SUPORTIS AG übernimmt keine Gewähr für Systeme, die durch den Kunden oder in seinem Auftrag durch Dritte unberechtigt verändert oder bearbeitet worden sind. Beruht ein Fehler auf einer Programmänderung oder Programmerweiterung, ist die SUPORTIS AG nicht zur Beseitigung verpflichtet.

9.17. Programmanpassungen, die infolge von Änderungen herstellergebundener Basis-Software außerhalb der vom SUPORTIS-System vorgesehenen Systemumgebung erforderlich werden, gehen nicht zu Lasten der SUPORTIS AG.

9.18. Werden beim Kunden Mängel der Systeme beobachtet, die nur vereinzelt auftreten oder die bei anderen, vergleichbaren Installationen nicht aufgetreten sind, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass es sich um Mängel der gelieferten Systeme handelt und nicht um umgebungsspezifische Unverträglichkeitseinflüsse bzw. eine fehlerhafte Handhabung der Systeme durch den Kunden. Liegt danach kein Mangel des Systems vor, kann die SUPORTIS AG die Erstattung der durch die Prüfung entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.

9.19. Im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist die SUPORTIS AG berechtigt, für die vom Kunden gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Systeme in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Systeme ermittelt. Für die Beeinträchtigung der Nutzung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, ist ein angemessener Abzug von der Nutzungsentschädigung vorzusehen.

10. Rechtsmängel

10.1. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam durch die SUPORTIS AG eingeräumt werden können.

10.2. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegenüber dem Kunden aufgrund der Nutzung der Systeme geltend, wird der Kunde die SUPORTIS AG hierüber unverzüglich informieren und dem Kunden soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Die SUPORTIS AG wird dem Kunden jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird die SUPORTIS AG dem Kunden sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Systeme zur Verfügung stellen.

10.3. Soweit Rechte Dritter verletzt sind kann die SUPORTIS AG nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des jeweiligen Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden unwesentlichen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden unwesentlichen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

10.4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. 9, 11, bei Rechtsmängeln entsprechend.

11. Haftung

11.1. Die Haftung der SUPORTIS AG ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dem der Kunde bei Abschluss des Vertrags aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

11.2. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht für solche Schäden, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig durch der SUPORTIS AG zurechenbare Handlungen verursacht worden sind.

11.3. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung durch der SUPORTIS AG zurechenbare Handlungen der Höhe nach unbegrenzt.

11.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

11.5. Kommt es bei der Anwendung überlassener Systeme zu Datenverlusten beim Kunden, haftet die SUPORTIS AG für von ihr zu vertretende Schäden nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

12. Vertraulichkeitsvereinbarung

12.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei und deren Kunden, z. B. technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Art, vertraulich zu behandeln.

12.2. Weder während der Dauer, noch nach Beendigung der Zusammenarbeit dürfen bekannt gewordene Kenntnisse ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei verwertet, genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit es sich hierbei nicht um allgemein bekannte und für jeden zugängliche Informationen handelt.

12.3. Die Nutzung bekannt gewordener Informationen ist auf den für die Durchführung der die Parteien bindenden Verträge unbedingt notwendigen Gebrauch beschränkt.

12.4. Die Vertragspartner werden ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung zur Vertraulichkeit auferlegen.

13. Installationsverzeichnis

Die SUPORTIS AG ist berechtigt, den Kunden in einem Installationsverzeichnis zu führen und dieses für Referenz- und Akquisitionszwecke zu verwenden.

14. Software-Pflege

14.1. Die Pflege der Systeme umfasst die im jeweils aktuellsten Pflegevertrag näher bezeichneten Leistungen. Die SUPORTIS AG kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Pflegevertrag auch Dritter bedienen.

14.2. Soweit durch die SUPORTIS AG angebotene Systemerweiterungen selbstständige Programmfunktionen enthalten und in der jeweils aktuellen Preisliste der SUPORTIS AG als selbstständiges System geführt werden, zählen diese Systemwechsel nicht zu den Leistungen, die im Rahmen des Pflegevertrags erbracht werden.

14.3. Die Installation von Systemen auf einer Rechenanlage und die ggf. notwendigen Anpassungen sind durch den Kunden vorzunehmen.

14.4. Der Pflegevertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Pflegevertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Pflegejahres schriftlich per Einschreiben/Rückschein durch eine der Parteien gekündigt wird.

14.5. Die Mindestlaufzeit des Pflegevertrags beträgt, unter Beachtung der Regelung in Ziff. 14.4. ein Jahr ab Auslieferung der Systeme.

14.6. Die Pflegegebühr ergibt sich aus dem Pflegeschein. Die Pflegegebühr ist jeweils zu Beginn eines Pflegejahres für das gesamte Jahr fällig, erstmals mit Unterzeichnung des diesen zugrunde liegenden Pflegevertrages. Im Jahr des Vertragsbeginns ist die Pflegegebühr entsprechend anteilig zu zahlen.

14.7. Die Suportis AG wird die Gebühren den allgemeinen Preissteigerungen anpassen. Dem Kunden werden Preisänderungen mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Bei einer Erhöhung der Gebühren um mehr als 10% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des laufenden Berechnungszeitraums zu kündigen.

14.8. Im Übrigen gelten für die Software-Pflege die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen entsprechend.

15. Software-Miete

15.1. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist in einem separaten Mietvertrag geregelt. Gegenstand des Mietvertrags ist das auf die Laufzeit des Mietvertrags begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Mietschein aufgeführten System der SUPORTIS AG gemäß den vertraglichen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den in dem Mietschein näher bezeichneten Rechner- und Betriebssystemen zu nutzen.

15.2. Die Installation der Systeme, die Erstellung der Ablauffähigkeit und die Anpassung der Systeme an die Betriebsbedingungen des Mieters gehören nicht zu den durch die SUPORTIS AG zu erbringenden Leistungen. Sie sind vom Mieter durchzuführen, oder können bei der SUPORTIS AG gesondert in Auftrag gegeben werden.

15.3. Der Mietvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

15.4. Der Mietzins für die überlassenen Systeme ergibt sich aus dem Mietschein. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

15.5. Der Mietzins ist quartalsweise im Voraus durch den Mieter zu entrichten. Der Mietzins hat jeweils am ersten Werktag eines Quartals auf einem von der SUPORTIS AG zu benennenden Konto einzugehen. Der Mieter wird den Vermieter ermächtigen, den Mietzins zuzüglich Umsatzsteuer im Lastschrift-Einzugsverfahren einzuziehen. Der Mieter wird für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen. Kosten, die der SUPORTIS AG durch die mangelnde Deckung des Kontos des Mieters entstehen, hat dieser zu tragen. Die SUPORTIS AG ist berechtigt, die in Folge mangelnder Deckung entstandenen Kosten vom Konto des Mieters abzubuchen.

15.6. Die verschuldungsunabhängige Haftung der SUPORTIS AG für bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen Fehler nach § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen und Ergänzungen der die Vertragsparteien bindenden Verträge sowie der Anlagen zu diesen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.2. Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

16.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort der SUPORTIS AG für die sich aus den Verträgen ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten ist die Wilhelm-Bleyle-Straße 7-9, 71636 Ludwigsburg, Telefon 07141 1410921, Telefax 07141 14109900, info@suportis.com, www.suportis.com

16.4. Die sich aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ergebenden Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Entstehung geltend zu machen.

16.5. Die Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vertragspartners.

16.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten die Parteien feststellen, dass in dem Vertrag eine Lücke ist, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten. Diese soll, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall über eine wirksame oder durchführbare Bestimmung oder eine Bestimmung zum Ausfüllen der Lücke einigen, die wirtschaftlich dem Sinn und Zweck des Vertrags am nächsten kommt, den die Parteien bei Unterzeichnung angestrebt haben.

1. Geltung der Vertragsbedingungen

1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von SUPORTIS mit Unternehmen (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SUPORTIS AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Die Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Systeme und damit verbundener Leistungen, bzw. mit Abschluss eines Vertrags, als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Lizenzrechtliche Bestimmungen

2.1. Gegenstand eines abgeschlossenen Lizenzvertrages ist das zeitlich auf die Laufzeit des Lizenzvertrages beschränkte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Lizenzschein aufgeführten Systeme der SUPORTIS AG gemäß den nachstehenden Bedingungen auf den im Lizenzschein näher bezeichneten Rechner- und Betriebssystemen zu nutzen.

2.2. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Systeme bekannt. Er hat zu prüfen, ob die Systeme seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Spezielle Anforderungen sind schriftlich zu formulieren.

2.3. Systeme im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die in dem Lizenzschein näher bezeichneten Computerprogramme, die dazugehörige Dokumentation in elektronischer Form, sowie sonstiges zugehöriges Material.

2.4. Der Kunde erwirbt mit Abschluss eines Lizenzvertrags weder Eigentums- noch Urheberrechte an den Produkten der SUPORTIS AG und anderen, ihm zur Erfüllung des Lizenzvertrages überlassenen Gegenständen.

3. Leistungen der SUPORTIS AG

3.1. Die SUPORTIS AG stellt dem Kunden die Systeme, wie im Lizenzschein vereinbart und in der technischen Dokumentation beschrieben, zur Verfügung.

3.2. Die Installation der Systeme, die Erstellung der Ablauffähigkeit und die Anpassung der Systeme an die Betriebsbedingungen gehören nicht zu den durch die SUPORTIS AG gem. Lizenzvertrag zu erbringenden Leistungen. Sie sind vom Kunden durchzuführen, oder können bei der SUPORTIS AG gesondert in Auftrag gegeben werden.

3.3. Entwicklungs- und Beratungsleistungen der SUPORTIS AG sind gesondert zu beauftragen. Die zu erbringenden Leistungen werden jeweils in separaten Leistungsbeschreibungen definiert.

3.4. SUPORTIS behält sich vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen zu ersetzen bzw. auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen einzusetzen.

4. Vertragsdauer

4.1. Die mit der SUPORTIS AG geschlossenen Verträge treten mit Ihrer Unterzeichnung in Kraft.

4.2. Soweit infolge höherer Gewalt die SUPORTIS AG an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag gehindert ist, wird sie für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrags notwendigen Zustand wieder herzustellen, von Ihrer Leistungspflicht entbunden. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, oder solche Ereignisse, die auch wenn sie vorhersehbar waren außerhalb des Einflussbereichs der SUPORTIS AG liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der SUPORTIS AG nicht verhindert werden können.

4.3. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines Vertrags alle ihm überlassenen Dokumentationen, technischen Informationen, Daten und sonstige Dokumente, sowie sämtliche Kopien, die durch ihn von den überlassenen Systemen im Ganzen oder einem Teil davon angefertigt wurden, der SUPORTIS AG zurückgeben oder zerstören, soweit er nicht aufgrund bestehender Gesetze zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Der Kunde wird der SUPORTIS AG eine entsprechend vorbereitete Erklärung unterschreiben und zukommen lassen.

5. Mitwirkung des Kunden

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, ein Testsystem zur Verfügung zu stellen, das die Bedingungen seiner Produktivumgebung wiedergibt, in der die überlassene Software eingesetzt werden soll, bzw. die Systeme, an denen die beauftragten Tätigkeiten durchzuführen sind, abgebildet werden.

5.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde hat der Kunde überlassene Systeme und ausgelieferte Software in der eigenen Testumgebung zu überprüfen und zu testen.

5.3. Stellt der Kunde kein Testsystem zur Verfügung haftet die SUPORTIS AG nicht für Datenverluste und/oder Produktionsausfälle beim Kunden, die aufgrund von Tätigkeiten in der Produktivumgebung des Kunden entstanden sind.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. Die Rechnungen der SUPORTIS AG sind sofort nach Erhalt zahlbar ohne Abzug.

6.3. Die SUPORTIS AG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Über die Art der Verrechnung wird die SUPORTIS AG den Kunden informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die SUPORTIS AG berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die SUPORTIS AG über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck von einer Bank eingelöst wird.

6.5. Gerät der Kunde in Verzug, ist die SUPORTIS AG berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.

6.6. Eine Aufrechnung gegenüber der SUPORTIS AG kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen, oder von der SUPORTIS AG anerkannten Forderungen erfolgen.

6.7. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Kunden hat dieser für die bis dahin erbrachten Leistungen der SUPORTIS AG die volle Vergütung zu zahlen. Schäden, die der SUPORTIS AG infolge einer vorzeitigen, unberechtigten Beendigung des Vertrages entstehen, hat der Kunde zu tragen.

7. Vervielfältigungsrechte

7.1. Der Kunde darf die gelieferten Systeme vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung des Systems im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

7.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Systems zu kennzeichnen.

7.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Systems nach einem Totalausfall die regelmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, dürfen Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die angefertigten Sicherungskopien dürfen ausschließlich zu archivarischen Zwecken verwendet werden.

7.4. Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die gelieferten Systeme durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

7.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen insbesondere auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, dürfen nicht angefertigt werden.

7.6. Kommt der Kunde den vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht nach, haftet er der SUPORTIS AG für den hierdurch entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des üblichen Nutzungsentgelts, zuzüglich Umsatzsteuer.

8. Nutzungsumfang

8.1. Der zulässige Nutzungsumfang der gelieferten Systeme ergibt sich aus der dazugehörigen Dokumentation. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.

8.2. Alle Installationen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Kunden oder für Zwecke seiner Konzernunternehmen eingesetzt werden. Mandanten dürfen nur für eigene Zwecke oder für Zwecke der Konzernunternehmen angelegt werden.

8.3. Die Produkte dürfen ausschließlich zum Zwecke der Bearbeitung solcher Geschäftsvorfälle eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Kunden stehen.

8.4. Application Service Providing ist dem Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht gestattet.

8.5. Zu einer weitergehenden Nutzung der Systeme, insbesondere zu einer Nutzung auf einer anderen Rechnereinheit oder einem anderen Betriebssystem, bedarf der Kunde einer zusätzlichen Einräumung von Rechten durch die SUPORTIS AG.

8.6. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Systeme der SUPORTIS AG in irgendeiner Weise zu verändern, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich von der SUPORTIS AG genehmigt wird. Die einzig zulässigen, der SUPORTIS AG bekannt zu gebenden Ausnahmen hiervon sind Änderungen zur Beseitigung von Fehlern. Auf die Bestimmungen der Ziff. 9.16 wird verwiesen.

8.7. Kennzeichnungen, Copyright Vermerke und Eigentumsangaben der SUPORTIS AG an den Systemen dürfen weder entfernt, noch verändert werden.

8.8. Der Kunde verpflichtet sich, die Systeme der SUPORTIS AG nicht zu disassemblieren und nicht disassemblieren zu lassen.

9. Mangelbeseitigungsansprüche

9.1. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die lizenzierten Systeme nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweisen, oder nicht für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sind.

9.2. Auf Rechtsmängel finden die folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Auf Ziff. 10 wird verwiesen.

9.3. Die SUPORTIS AG stellt sicher, dass der Datenträger, auf denen die zur Verfügung gestellten Systeme aufgezeichnet sind, fehlerfrei sind und unter normalen Betriebsbedingungen bei fachgerechtem Umgang für die vorgesehenen Zwecke eingesetzt werden können.

9.4. Der Kunde hat seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Er hat die SUPORTIS AG unverzüglich und schriftlich mittels eingeschriebenem Brief über Mängel an den übergebenen Systemen zu informieren.

9.5. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die überlassenen Systeme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse und Maßnahmen u. ä.

9.6. Die SUPORTIS AG behebt binnen angemessener Frist Systemmängel, die der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Systeme schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt.

9.7. Voraussetzung für Mangelbeseitigungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit bzw. Feststellbarkeit des Mangels.

9.8. Kann bei einer Überprüfung der Systeme der Mangel nicht festgestellt werden und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel der Systeme vorlag, trägt die Kosten der Überprüfung gem. der jeweils aktuellen Preisliste der Kunde. Dieses insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch der Systeme oder dem Vorliegen sonstiger, von der SUPORTIS AG nicht zu vertretenden Störungen.

9.9. Die Mangelbeseitigung kann sowohl durch telefonische, als auch durch schriftliche oder durch elektronische Handlungen der SUPORTIS AG erfolgen.

9.10. Die Suportis AG kann der Mangelbeseitigung auch durch zur Verfügung stellen einer anderen Programmversion nachkommen.

9.11. Ist die SUPORTIS AG mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, der SUPORTIS AG eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die SUPORTIS AG auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.12. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzungen durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die SUPORTIS AG die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.

9.13. Die Nacherfüllung gilt nicht schon als mit dem zweiten Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen. Vielmehr steht der SUPORTIS AG während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.

9.14. Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Rechner- und Personalkapazitäten sind unentgeltlich durch den Kunden zur Verfügung zu stellen.

9.15. Die Mangelbeseitigungspflicht der SUPORTIS AG entfällt, wenn die Systeme auf anderen, als im Lizenzschein vorgesehenen Rechner- und Betriebssystemen genutzt werden.

9.16. Die SUPORTIS AG übernimmt keine Gewähr für Systeme, die durch den Kunden oder in seinem Auftrag durch Dritte unberechtigt verändert oder bearbeitet worden sind. Beruht ein Fehler auf einer Programmänderung oder Programmerweiterung, ist die SUPORTIS AG nicht zur Beseitigung verpflichtet.

9.17. Programmanpassungen, die infolge von Änderungen herstellergebundener Basis-Software außerhalb der vom SUPORTIS-System vorgesehenen Systemumgebung erforderlich werden, gehen nicht zu Lasten der SUPORTIS AG.

9.18. Werden beim Kunden Mängel der Systeme beobachtet, die nur vereinzelt auftreten oder die bei anderen, vergleichbaren Installationen nicht aufgetreten sind, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass es sich um Mängel der gelieferten Systeme handelt und nicht um umgebungsspezifische Unverträglichkeitseinflüsse bzw. eine fehlerhafte Handhabung der Systeme durch den Kunden. Liegt danach kein Mangel des Systems vor, kann die SUPORTIS AG die Erstattung der durch die Prüfung entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.

9.19. Im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag ist die SUPORTIS AG berechtigt, für die vom Kunden gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Systeme in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Systeme ermittelt. Für die Beeinträchtigung der Nutzung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, ist ein angemessener Abzug von der Nutzungsentschädigung vorzusehen.

10. Rechtsmängel

10.1. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam durch die SUPORTIS AG eingeräumt werden können.

10.2. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegenüber dem Kunden aufgrund der Nutzung der Systeme geltend, wird der Kunde die SUPORTIS AG hierüber unverzüglich informieren und dem Kunden soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Die SUPORTIS AG wird dem Kunden jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird die SUPORTIS AG dem Kunden sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitungen der Systeme zur Verfügung stellen.

10.3. Soweit Rechte Dritter verletzt sind kann die SUPORTIS AG nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des jeweiligen Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden unwesentlichen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden unwesentlichen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

10.4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. 9, 11, bei Rechtsmängeln entsprechend.

11. Haftung

11.1. Die Haftung der SUPORTIS AG ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dem der Kunde bei Abschluss des Vertrags aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

11.2. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht für solche Schäden, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig durch der SUPORTIS AG zurechenbare Handlungen verursacht worden sind.

11.3. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung durch der SUPORTIS AG zurechenbare Handlungen der Höhe nach unbegrenzt.

11.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

11.5. Kommt es bei der Anwendung überlassener Systeme zu Datenverlusten beim Kunden, haftet die SUPORTIS AG für von ihr zu vertretende Schäden nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

12. Vertraulichkeitsvereinbarung

12.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei und deren Kunden, z. B. technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Art, vertraulich zu behandeln.

12.2. Weder während der Dauer, noch nach Beendigung der Zusammenarbeit dürfen bekannt gewordene Kenntnisse ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei verwertet, genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit es sich hierbei nicht um allgemein bekannte und für jeden zugängliche Informationen handelt.

12.3. Die Nutzung bekannt gewordener Informationen ist auf den für die Durchführung der die Parteien bindenden Verträge unbedingt notwendigen Gebrauch beschränkt.

12.4. Die Vertragspartner werden ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung zur Vertraulichkeit auferlegen.

13. Installationsverzeichnis

Die SUPORTIS AG ist berechtigt, den Kunden in einem Installationsverzeichnis zu führen und dieses für Referenz- und Akquisitionszwecke zu verwenden.

14. Software-Pflege

14.1. Die Pflege der Systeme umfasst die im jeweils aktuellsten Pflegevertrag näher bezeichneten Leistungen. Die SUPORTIS AG kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Pflegevertrag auch Dritter bedienen.

14.2. Soweit durch die SUPORTIS AG angebotene Systemerweiterungen selbstständige Programmfunktionen enthalten und in der jeweils aktuellen Preisliste der SUPORTIS AG als selbstständiges System geführt werden, zählen diese Systemwechsel nicht zu den Leistungen, die im Rahmen des Pflegevertrags erbracht werden.

14.3. Die Installation von Systemen auf einer Rechenanlage und die ggf. notwendigen Anpassungen sind durch den Kunden vorzunehmen.

14.4. Der Pflegevertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Pflegevertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Pflegejahres schriftlich per Einschreiben/Rückschein durch eine der Parteien gekündigt wird.

14.5. Die Mindestlaufzeit des Pflegevertrags beträgt, unter Beachtung der Regelung in Ziff. 14.4. ein Jahr ab Auslieferung der Systeme.

14.6. Die Pflegegebühr ergibt sich aus dem Pflegeschein. Die Pflegegebühr ist jeweils zu Beginn eines Pflegejahres für das gesamte Jahr fällig, erstmals mit Unterzeichnung des diesen zugrunde liegenden Pflegevertrages. Im Jahr des Vertragsbeginns ist die Pflegegebühr entsprechend anteilig zu zahlen.

14.7. Die Suportis AG wird die Gebühren den allgemeinen Preissteigerungen anpassen. Dem Kunden werden Preisänderungen mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt. Bei einer Erhöhung der Gebühren um mehr als 10% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des laufenden Berechnungszeitraums zu kündigen.

14.8. Im Übrigen gelten für die Software-Pflege die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen entsprechend.

15. Software-Miete

15.1. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist in einem separaten Mietvertrag geregelt. Gegenstand des Mietvertrags ist das auf die Laufzeit des Mietvertrags begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Mietschein aufgeführten System der SUPORTIS AG gemäß den vertraglichen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den in dem Mietschein näher bezeichneten Rechner- und Betriebssystemen zu nutzen.

15.2. Die Installation der Systeme, die Erstellung der Ablauffähigkeit und die Anpassung der Systeme an die Betriebsbedingungen des Mieters gehören nicht zu den durch die SUPORTIS AG zu erbringenden Leistungen. Sie sind vom Mieter durchzuführen, oder können bei der SUPORTIS AG gesondert in Auftrag gegeben werden.

15.3. Der Mietvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

15.4. Der Mietzins für die überlassenen Systeme ergibt sich aus dem Mietschein. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

15.5. Der Mietzins ist quartalsweise im Voraus durch den Mieter zu entrichten. Der Mietzins hat jeweils am ersten Werktag eines Quartals auf einem von der SUPORTIS AG zu benennenden Konto einzugehen. Der Mieter wird den Vermieter ermächtigen, den Mietzins zuzüglich Umsatzsteuer im Lastschrift-Einzugsverfahren einzuziehen. Der Mieter wird für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen. Kosten, die der SUPORTIS AG durch die mangelnde Deckung des Kontos des Mieters entstehen, hat dieser zu tragen. Die SUPORTIS AG ist berechtigt, die in Folge mangelnder Deckung entstandenen Kosten vom Konto des Mieters abzubuchen.

15.6. Die verschuldungsunabhängige Haftung der SUPORTIS AG für bereits bei Vertragsabschluss vorhandenen Fehler nach § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen und Ergänzungen der die Vertragsparteien bindenden Verträge sowie der Anlagen zu diesen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.2. Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

16.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort der SUPORTIS AG für die sich aus den Verträgen ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten ist die Wilhelm-Bleyle-Straße 7-9, 71636 Ludwigsburg, Telefon 07141 1410921, Telefax 07141 14109900, info@suportis.com, www.suportis.com

16.4. Die sich aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ergebenden Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Entstehung geltend zu machen.

16.5. Die Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vertragspartners.

16.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten die Parteien feststellen, dass in dem Vertrag eine Lücke ist, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten. Diese soll, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall über eine wirksame oder durchführbare Bestimmung oder eine Bestimmung zum Ausfüllen der Lücke einigen, die wirtschaftlich dem Sinn und Zweck des Vertrags am nächsten kommt, den die Parteien bei Unterzeichnung angestrebt haben.