EMBARGO – UND SANKTIONSLISTENPRÜFUNGEN SIND FÜR DIE UNTERNEHMEN GESETZLICH VORGESCHRIEBEN
Eigentlich sollte es kein Thema mehr sein – die Sanktionslistenprüfung. Denn seit 2001 ist sie gesetzlich vorgeschrieben. Dies bedeutet konkret, dass die Unternehmen ihre Kreditoren und Debitoren gegen aktuelle Sanktions- und Embargolisten geprüft werden. Dabei verlassen sich viele auch auf die Prüfung durch die Banken. Doch diese Prüfungen gehen nicht weit genug. In Zeiten des Terrorismus ist Vorsicht bei der Auswahl seiner Geschäftspartner geboten. Dies dient nicht nur der Sicherheit des Unternehmens sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Seit 2001 gibt es die EG-Antiterrorrichtlinien Verordnungen 2580/2001 und 881/2002, die Verstöße strafrechtlich ahnden. Dies bedeutet konkret für die Unternehmen, dass eine Prüfung von Debitoren und Kreditoren zur Pflicht wird. Ansonsten hätte dies entsprechende Konsequenzen.
EMBARGOS IM WANDEL – PERSONENBEZOGENE EMBARGOS GEWINNEN ZUNEHMEND AN BEDEUTUNG
In der Vergangenheit bezogen sich Embargos meist auf Beschränkungen gegenüber der Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr und konzentrierten sich überwiegend auf die Unterbindung jeglicher Handlungen und Rechtsgeschäfte gegenüber bestimmter Länder. Je nach Umfang dieser Beschränkungen wurde hierbei zwischen einem „Total-Embargo“, einem „Teil-Handels-Embargo“ und dem „Waffen-Embargo“ unterschieden. Mit den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden die bisher klassischen Embargos um ein neues, personenbezogenes Embargo erweitert, welches bei der EG-Antiterrorismus-Verordnung zur Anwendung kommt. Hierbei werden nicht mehr ganze Länder und deren Regierungen, sondern explizit Einzelpersonen, Organisationen und Unternehmen, völlig unabhängig von deren Standorten, sanktioniert. Seitdem wird das Instrument des Personenembargos intensiv zur Terrorismusbekämpfung genutzt und ersetzt zunehmend die bis dato klassischen „Zielland-Embargos“. Hierbei wurde durch den Ausschluss spezieller Personen aus dem Wirtschaftkreislauf ein Instrument geschaffen, welches es ermöglicht, weder die notleidende Bevölkerungen noch die wirtschaftlichen Grundlagen eines betroffenen Landes durch die Sanktionen in Mitleidenschaft zu ziehen. Im Gegenzug erfordert diese jüngste, wie durchaus sinnvolle Weiterentwicklung des klassischen Handelembargos jedoch eine erhöhte Aufmerksamkeit der jeweiligen Handelspartner. Es unterliegt nun deren vollen Verantwortung, die entsprechenden Embargos zu beachten und somit drohende strafrechtliche Konsequenzen zu verhindern. Doch mittlerweile gehen die Unternehmen weiter. Aufgrund der vielen Vorfälle mit terroristischem Hintergrund, die sich in diesem Jahr ereignet haben und den zum Teil unsicheren Angaben von Herkunft, Alter und Bildungsstatus von zukünftigen Bewerbern mit Migrationshintergrund wollen die Unternehmen zukünftig auch die Bewerber prüfen. Dieses Vorhaben stößt bei vielen auf Kritik. So bemängeln Betriebsräte, dass eine klare Abgrenzung zwischen einer Qualifikation und einem Namen nicht mehr gegeben ist. Dadurch könnte ein Ungleichgewicht bei der Auswahl von Bewerbern entstehen. Ob es jemals zu gesetzlichen Vorgaben zur Bewerberprüfung kommen wird ist fraglich. Der Compliance Check für die Geschäftspartner ist hingegen eine feste Institution oder sollte sie zumindest sein und bleiben.